Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Kremer

Inh. Burkhard Kremer

§ 1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag: Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und

der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung:

Die Ausbildung endet mit der Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages (Preisbindung). Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.

Eignungsmängel des Fahrschülers:

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule

Ziffer 6 anzuwenden.

§ 2 Entgelte

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende Entgelte haben den durch den Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Die Preise gelten für 6 Monate. Zahlungsmittel sind EC-Kartenzahlung oder Barzahlung /Vorauszahlungen in der Fahrschule.

§ 3 Grundbetrag und Leistungen

  1. Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten halben Grundbetrag zu berechnen; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig, es sei denn, die Vertragslaufzeit (6 Monate) wird überschritten.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:

  1. Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Min. Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung und Leistungen:

  • Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung werden abgegolten die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung. Zuzüglich der Gebühren des TÜVs (gemäß aktueller Preisliste des TÜVs zum Prüfungszeitpunkt). Bei Wiederholungsprüfungen (Theorie sowie Praxis) wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erneut erhoben. Sollte sich die Prüfzeit auf Grund gesetzlicher Änderungen verlängern, so wird das Vorstellungsentgelt zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung erhoben bzw. angepasst.

Benachrichtigungsfrist bei Absage von Fahrstunden:

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage (48 Std.) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, oder der Fahrschüler erscheint nicht zum vereinbarten Termin, so ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in 75 % der Höhe des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dieses wird auch berechnet, sollte die Fahrstunde nicht direkt beglichen werden (Bar- Vorauszahlung nur im Büro oder EC). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben mit EC-Karte oder durch Vorauszahlung in der Fahrschule gemäß Vertrag beglichen, der Betrag für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung beim Vortest und für die praktische Prüfung spätestens fünf Werktage

vor der Prüfung gezahlt. EC-Karte/ Bar Vorauszahlung im Büro akzeptiert.

Leistungsverweigerung

bei Nichtausgleich der Forderungen: Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Sollte die Prüfung schon beantragt sein, so fallen die Prüfungsentgelte in voller Höhe an, auch wenn an der Prüfung nicht teilgenommen wird. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung: Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische/praktische Ausbildung (§ 3a) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

§ 5 Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden, wenn der Fahrschüler:

  1. ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese

um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht (dann wird erneut ein verringert Grundbetrag erhoben)

  • den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils

zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

  • wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt oder im Falle des    §11. Die Kündigung erfolgt ausschließlich in Textform und kann nur durch den Vertragspartner erfolgen.

§ 6 Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen und eine etwaige erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe § 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach fünfzehn Tagen nach Vertragsabschluss erfolgt

b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt

c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt. Das Lehrmaterial wird im Kündigungsfall/ Widerrufsfall in solchen Fällen in voller Höhe berechnet und wird nicht mehr zurückgenommen. Die Kündigung erfolgt ausschließlich in Textform und kann nur durch den Vertragspartner erfolgen.

§ 7 Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür Sorge zu tragen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich auf dem Parkplatz Bürgerhaus Oberaussem (Adresse zur Ville 2, 50129 Bergheim). Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.

Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (s. §3). Ausfallentschädigung: Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle 75% des Fahrstundenpreis. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

§ 8 Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

 a)            wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht

 b)           wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Ausfallentschädigung: Der Fahrschüler hat auch in diesem Fall den 75% Fahrstundenpreis zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden. In solch einem Fall besteht für die Fahrschule auch ein Kündigungsrecht des Ausbildungsvertrages. Siehe Eignungsmängel.

§ 9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Sollte dieses nicht der Fall sein, so ist er Schadensersatzpflichtig.

§ 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

§ 11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung:

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

§ 12 Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule, Bergheim.

Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für allerlei Geschlechter.

Fahrschule Kremer

Burkhard Kremer
Bergheimer Str. 14, 50129 Bergheim

Unsere Bürozeiten:
Montag: 16:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 16:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag: 16.30 Uhr - 18.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung

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